
Die Einführung von Kurzarbeit als Voraussetzung des Anspruchs auf das Kurzarbeitergeld setzt dabei eine Änderung der Arbeitsverträge der Arbeitnehmer voraus. Stehen dem Arbeitgeber kollektive Mittel zur Einführung von Kurzarbeit nicht zur Verfügung, muss er sich mit den Arbeitnehmern einzeln über die Einführung von Kurzarbeit einigen. Die vorliegende Arbeit untersucht, welche individualarbeitsrechtlichen Mittel dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen, wenn die Arbeitnehmer der Einführung von Kurzarbeit nicht freiwillig zustimmen.
Sie geht der Frage nach, ob dann die betriebsbedingte Änderungskündigung ein taugliches Mittel zur Einführung von Kurzarbeit darstellt, ob der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zustimmung zur Einführung von Kurzarbeit haben kann und ob Arbeitnehmer eine Obliegenheit im Sinne des § 615 S. 2 Var. 3 BGB trifft, Kurzarbeit zuzustimmen.
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